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Sie müssen nur das Lenkrad ganz nach außen drehen

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Sie müssen nur das Lenkrad ganz nach außen drehen © LL-Werbeagentur Hamburg

Dass bei Stau eine Rettungsgasse gebildet werden muss, ist wohl schon hinlänglich bekannt. Und trotzdem stehen wir häufig vor dem Problem, dass wir mit unseren Räumfahrzeugen die Unfallstelle nicht zügig anfahren können.

Oft kann keine Rettungsgasse mehr gebildet werden, weil die Fahrzeuge bereits zum stehen gekommen sind. Daher ist es sehr wichtig, dass die Rettungsgasse dann schon gebildet wird, wenn die Fahrzeuge nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dann ist nämlich noch ausreichend Platz hierfür.

Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung, was man beim Bilden einer Rettungsgasse beachten muß:
Die Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen bilden, egal, wie viele Spuren die Straße hat. Das heißt: Fahrzeuge auf der ganz linken Fahrbahn weichen nach links aus. Fahrzeuge auf allen anderen Fahrbahnen weichen nach rechts aus, wobei der Standstreifen nicht befahren werden darf. Es kann in Ausnahmesituationen vorkommen, dass die Polizei Sie zum Befahren des Standstreifens auffordert, wenn aus Platzgründen keine andere Möglichkeit besteht.
Die Rettungsgasse darf nur von Polizei- und Hilfsfahrzeugen wie z.B. Feuerwehr- und Krankenwägen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeugen befahren werden. Auch Motorräder dürfen hier nicht fahren.
Wenn Sie einen Stau anfahren, sollten Sie den Warnblinker einschalten, um die Fahrzeuge hinter Ihnen vorzuwarnen.

Bei Missachtung der Regeln, können in Deutschland diese Bußgelder verhängt werden:
Rettungsgasse nicht gebildet: 200,- EUR, 2 Punkte in Flensburg
Mit Behinderung: 240,- EUR, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
Mit Gefährdung: 280,- EUR, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
Mit Sachbeschädigung: 320,- EUR, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot

Und damit das Ganze nicht so trocken rüberkommt, hier auch noch mit musikalischer Unterstützung: Der R.SH Rettungsgassensong

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